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Was muss man bei Katzenhaltung in der Mietwohnung wissen?

Redaktion waswiewo

Viele Menschen und auch Vermieter denken, dass eine Katze in der Wohnung Unmengen von Scherereien mit sich bringt. Deshalb steht oft im Mietvertrag, dass das Halten von Haustieren verboten ist. Als Tierliebhaber sollten sie sich dadurch aber nicht so schnell einschüchtern lassen. Nach einem Gerichtsentscheid des Amtsgerichts Hamburg vom 15.08.1995 (AZ: 47 C 520/95) ist das Halten von Katzen auch erlaubt, wenn im Mietvertrag steht, dass der Vermieter über die Haustierhaltung mit entscheiden darf. Denn der Vermieter darf die Haltung einer Katze nur verbieten, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Solch ein Grund kann ein durch die Katze genervter Nachbar sein oder ein deutlicher Schaden in der Wohnung: zum Beispiel wenn die Katze die Teppichböden mit Läusen verseucht, Parkett beschädigt, oder die Tapeten zerkratzt. Obwohl es Ihre eigene Entscheidung ist, ob Sie in Ihrer Wohnung eine Katze halten wollen, sollten Sie am besten immer den Vermieter vorher in Kenntnis davon setzen. Es erspart Ärger und schafft Vertrauen. Ganz frei in Ihrer Katzenhaltung sind Sie aber nicht: Geht es um Dinge, die den Gesamteindruck der Fassade verändern, wie Katzentreppen oder Sicherheitsnetze am Balkon, darf der Vermieter mitreden. Das Amtsgericht in Wiesbaden (AZ: 93 C 3460/99-25) gab einem Vermieter Recht, der vom Anblick des Netzes an einem seiner Balkone gestört war und die Entfernung forderte.

   
   
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