Wo sieht das neue Kindschaftsrecht die Grenzen des elterlichen Erziehungsrechts?
Redaktion waswiewo
"Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Misshandlungen, sind unzulässig" (§ 1631 Abs. 2 BGB). Mit dem Begriff der "körperlichen Misshandlung" übernimmt das Familienrecht einen strafrechtlichen Begriff. Nach § 223 StGB (Körperverletzung) ist die körperliche Misshandlung verboten und nun eben auch in der Erziehung. Im Strafrecht wird unter einer körperlichen Misshandlung eine üble, unangemessene Behandlung verstanden, durch die das Opfer in seinem körperlichen Wohlbefinden in mehr als nur unerheblichem Grade beeinträchtigt wird. Dieser Misshandlungsbegriff ermöglicht es, bei der 〈berprüfung der Unangemessenheit von elterlichen Maßnahmen auch Anlass und Motive der körperlichen Einwirkung zu berücksichtigen. Deshalb ist nicht jeder Klaps verboten. Auch wird zu berücksichtigen sein, ob den Eltern in einem Einzelfall einmal "die Hand ausgerutscht ist" oder ob sie gezielt Körperstrafen zur Züchtigung ihrer Kinder einsetzen. Die "ordentliche Tracht Prügel" ist jedenfalls unzulässig.
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