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Was passiert, wenn ein Kunstkäufer ein von ihm erworbenes Kunstwerk verändert?

Redaktion waswiewo

Normalerweise geht man davon aus, dass man mit seinem Eigentum machen kann, was man will. Wenn man aber Kunstwerke besitzt, gilt dieser Grundsatz nicht mehr. Der deutsche Gesetzgeber verbietet es nämlich, Kunstwerke nachträglich zu verändern. Nur bei instabilen Kunstwerken aus ungewöhnlichen, nur bedingt haltbaren Materialien geht man davon aus, dass der Künstler das Risiko der Beschädigung durch Dritte, wie es im Juristendeutsch heißt, von vornherein in Kauf genommen hat. Die arglose Putzfrau, die einst Joseph Beuys legendäre Installation "Fettecke" durch eine gut gemeinte "Säuberungsaktion" zerstörte, hat sich also unwissentlich eines Vergehens gegen das Urheberrecht schuldig gemacht. Denn der Schutz des Gesetzgebers bezieht sich nicht nur auf herkömmliche Kunstwerke wie Bilder, Grafiken und Plastiken, sondern auch auf Happenings und Performances, Grünskulpturen und Objektkunst. In der Diskussion ist ein Verbot der Zerstörung von Kunstwerken durch den Käufer. Bislang war es zwar verboten, z.B. ein abstraktes Gemälde mit einem Gänseblümchen zu verunzieren, in den Müll aber durfte man das Kunstwerk werfen.

   
   
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