Wie kann ich mich beim Auktionskauf absichern, dass Kunstwerke oder Antiquitäten Originale sind?
Redaktion waswiewo
Praktisch alle Auktionshäuser beschäftigen Experten, die Kunstwerke und Antiquitäten auf ihre Echtheit hin begutachten. Trotzdem kommt es vor, dass ein Versteigerungsobjekt gefälscht ist. Der Käufer muss dann feststellen, wer für den entstandenen Schaden haftet, d.h. die Ware zurücknimmt und den Kaufpreis erstattet. Dazu muss geklärt werden, wer Vertragspartner des Käufers ist. Hat der Versteigerer fremde Ware als Vermittler angeboten, ist der Einlieferer Vertragspartner. Hat der Versteigerer eigene Ware oder Kommissionsware angeboten, ist er selbst Vertragspartner. Die allgemeinen Versteigerungsbedingungen sagen aus, dass Katalogbeschreibungen keine Eigenschaftszusicherungen im juristischen Sinne sind. In den meisten Fällen wird der geschädigte Käufer deshalb eine Verletzung der Sorgfaltspflicht (indem z.B. doch eine Eigenschaftszusicherung nachgewiesen wird) oder gar Arglist des Versteigerers nachweisen müssen, wenn er zu seinem Recht kommen will.
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