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Wie kann man als Mieter einen Kabelanschluss ablehnen?

Redaktion waswiewo

Der Vermieter kann gegenüber einem Mieter, der einem Kabelanschluss nicht zugestimmt hat, die Kabelgebühren nicht als Betriebskosten geltend machen. Amtsgericht Mitte, Urteil vom 30. April 1996 (AZ: 2 C 558/95). Der Anschluss einer Wohnung an das Breitbandkabelnetz ist eine wohnwertverbessernde Maßnahme, deren Kosten gem. §3 Miethöheregelungsgesetz (MHG) einseitig auf den Mieter umgelegt werden können. Die monatlichen Grundgebühren für den Kabelanschluss stellen jedoch keine Baukosten im Sinne des §3 MHG dar. Es handelt sich um Betriebskosten im Sinne des §27 Zweite Berechnungsverordnung. Die Umlagefähigkeit von Betriebskosten, die aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen neu entstanden sind, regelt §3 MHG nicht. §4 Abs. 1 MHG findet auf diesen Fall auch keine Anwendung, weil dieser eine Regelung der Parteien voraussetzt und kein einseitiges Recht des Vermieters begründet, eine Umlage der Betriebskosten einzuführen. Der Vermieter kann die Grundgebühren eines Kabelanschlusses also nicht auf Mieter umlegen, die der Modernisierungsmaßnahme nicht zustimmten, die Maßnahme jedoch dulden mussten. Denn so würden die Mieter gezwungen, sich an Kosten für Programme zu beteiligen, die sie nicht nutzen wollen.

   
   
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