Welche Regeln gibt es bei der Namengebung eines Kindes?
Redaktion waswiewo
Ein Kind muss nach der Geburt innerhalb der ersten Lebenswoche beim zuständigen Standesamt gemeldet werden. Dort wird auch der Vorname festgelegt. Dabei darf der Beamte aber nicht jeden Namen zulassen. Nicht erlaubt sind etwa Namen, die an Familiennamen, Ortsnamen oder Flurnamen erinnern. Genauso wenig kann der Standesbeamte einen Namen wie Graf, Earl oder Comtesse akzeptieren, denn Titel sind als Vornamen nicht erlaubt. Auch Namen die aus kulturhistorisch-religiöser Sicht tabuisiert sind (wie Christus) oder belastende Namen (wie Judas oder auch FC Bayern) werden in Deutschland nicht zugelassen. Gegenständliche Namen wie Tisch sind auch nicht möglich, da das Geschlecht eindeutig aus dem Namen hervorgehen muss. Deshalb müssen Eltern auch zu zugelassenen geschlechtsneutralen Namen wie Kai, Eike, Luca oder Toni noch einen Namen hinzufügen, der eindeutig das Geschlecht erkennen lässt (z.B. Eike Marie). Trotz all dieser Einschränkungen kann man den Namengebungsparagraphen so unterschiedlich auslegen, dass mancher Standesbeamte schon die wildesten Namen zugelassen hat: Pumuckl, Rasputin, Pepsi-Carola, Winnetou, Windsbraut, Timpe, Napoleon oder Katzbachine. Abgelehnt wurde hingegen Ogino, Omo, Atomfried, McDonald, Schroeder, Schnucki, Störenfried, Sputnik und Bierstübl. Bei solchen Namen fragt man sich, ob die Eltern sich eine Spaß erlauben wollen oder ob sie tatsächlich meinen, ihrem Kind würde es nichts ausmachen, Störenfried zu heißen. Egal was für Namen man als Eltern gerade schön findet, das Wohl des Kindes sollte bei aller Kreativität im Vordergrund stehen.
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