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Was muss man bei der Namensgebung seines Kindes beachten?

Redaktion waswiewo

Führen die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält ihr Kind diesen Namen (§ 1616 BGB). Führen die Eltern zum Geburtszeitpunkt keinen gemeinsamen Familiennamen und steht ihnen die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu (weil sie miteinander verheiratet sind oder weil sie Sorgeerklärungen abgegeben haben), so entscheiden sie gemeinsam, ob das Kind den Namen der Mutter oder den Namen des Vaters erhält (§ 1617 Abs.1 BGB). Können sie sich nicht einigen, überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile (§ 1617 Abs. 2 BGB). Ein Doppelname kann nicht gebildet werden. Liegt die elterliche Sorge allein bei einem der beiden Elternteile (zur Zeit der Geburt wird das in der Regel die Mutter sein), so erhält das Kind den Namen dieses Elternteils (§ 1617 a Abs. 1 BGB). Die Eltern können sich jedoch einvernehmlich auch für den Namen des anderen Elternteils entscheiden (§ 1617 a Abs. 2 BGB). Begründen die Eltern später die gemeinsame Sorge für ihr Kind, so können sie den Namen des Kindes neu bestimmen und zwischen dem von der Mutter und dem vom Vater zu diesem Zeitpunkt geführten Namen wählen (§ 1617 b Abs. 1 BGB).

   
   
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