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Wer muss wo Schnee räumen?

Redaktion waswiewo

Der erste Schnee fällt in dicken Flocken vom Himmel. Die Kinder sind hocherfreut, aber manch ein Erwachsener denkt sofort an die zugeschneiten Straßen und an die Gehwege, die es freizuschaufeln gilt. Wer wann, wie und wo verpflichtet ist, den Schnee wegzuräumen, ist in der "Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege" in jeder Gemeinde nachzulesen.
Hier aber ein paar verbindliche Richtlinien: Die städtischen Technischen Werke sind verpflichtet, die Fahrbahnen und öffentlichen Plätze innerhalb geschlossener Ortschaften zu räumen und dort zu streuen. Wobei sie zunächst die Hauptverkehrsstraßen, den öffentlichen Nahverkehr und die Gefällstrecken bevorzugen. Alle anderen Straßen werden nur bei extremem Schneefall geräumt und gestreut. Die Einsatzzeit der Räumfahrzeuge beginnt morgens um 5:00 Uhr (sonntags um 5:30 Uhr) und endet immer um 20:00 Uhr.
Auf den Gehsteigen müssen die Anlieger 3/4 des Weges frei räumen. Der Bürgersteig muss werktags von 7:30 Uhr bis 20:00 Uhr und sonn- und feiertags von 8:30 Uhr bis 20:00 Uhr frei und gestreut sein. Um der Streupflicht zu genügen, reicht eine Splitterstreuung aus, das heißt, der Gehweg muss nicht vor lauter Kies schwarz sein. Es wird empfohlen, keine Salzstreu zu verwenden. Oder zumindest nur da, wo es besonders leicht zu spiegelglatten Flächen kommen kann, wie zum Beispiel auf Steintreppen. Da Salz die Pflanzen angreift, in die Gewässer eindringt und dort die lebenden Organismen zerstört, bitten die Gemeinden, von einer solchen Streuung abzusehen.

   
   
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