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Was darf die Polizei bei einer Routine-Verkehrskontrolle verlangen?

Redaktion waswiewo

Die Polizei ist gemäß § 36 Absatz 5 StVO berechtigt, Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anzuhalten.
Die Polizei darf im Rahmen einer Verkehrskontrolle verlangen, dass
- der Fahrer die Personal- und Fahrzeugpapiere zur Prüfung aushändigt
- mitzuführendes Erste-Hilfe-Material vorgezeigt wird, - ein mitzuführendes Warndreieck vorgezeigt wird
- sonstige mitzuführende Gegenstände (z.B. Feuerlöscher in Kraftomnibussen) vorgezeigt werden
- der Fahrer aussteigt, um der Polizei die 〈berprüfung des Fahrzeugs zu ermöglichen
- Beleuchtungseinrichtungen zu 〈berprüfungszwecken vom Fahrer betätigt werden.
Die Polizei darf im Rahmen einer Verkehrskontrolle NICHT verlangen, dass
- der Fahrer mit seinem Fahrzeug wendet und der Polizei folgt
- der Fahrer in ein Atemalkohol-Testgerät bläst (bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente darf eine ärztliche Blutentnahme angeordnet werden, die der Betroffene zu dulden hat; jedoch keine Verpflichtung zum Blasen)
- der Fahrer Angaben, z.B. zu einem Verkehrsverstoß, macht.
Es besteht ein Schweigerecht, von dem man Gebrauch machen sollte, um spätere Nachteile durch unüberlegte Äußerungen zu vermeiden. Durch Schweigen entstehen keine Nachteile! Grundsätzlich sollte man den Polizeibeamten höflich gegenübertreten. Berechtigte Anweisungen sind zu befolgen.

   
   
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