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Wie komme ich vorzeitig aus einem Zeitmietvertrag heraus?

Redaktion waswiewo

Wenn Ihr befristetes Mietverhältnis mit einem Formularmietvertrag vereinbart wurde, haben Sie möglicherweise eine Chance. Denn wenn der Vermieter versäumt hat, die an anderer Stelle des Formulars wiedergegebenen gesetzlichen Kündigungsfristen für unbefristete Mietverhältnisse zu streichen, so kann der Mietvertrag von Ihnen vor Ablauf der Befristung ordentlich gekündigt werden. Im vorliegenden Fall sah das Gericht zwischen der vereinbarten Befristung des Mietverhältnisses auf 5 Jahre in § 3 des Formularvertrags und der in § 24 unverändert belassenen Angabe der gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 565 Abs.2 BGB einen Widerspruch. Der könne bei einem juristischen Laien den Eindruck hervorrufen, ihm stehe auch vor Ablauf der 5-jährigen Vertragslaufzeit ohne weiteres ein ordentliches Kündigungsrecht zu. Der Widerspruch gegen die Kündigung gehe zu Lasten des Verwenders des Formulars, hier des Vermieters. LG Kassel Urt. v. 14.10.99 -1S 163/99

   
   
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