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Top-Tipp: Was ist die gesetzliche Erbfolge?

Redaktion waswiewo

Stirbt eine Person, ohne vorher ein Testament gemacht zu haben, so tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt und besagt, dass das Vermögen unter den Erben der ersten Ordnung zu gleichen Teilen verteilt wird.
Unter Erben der ersten Ordnung versteht der BGB die Kinder und Enkel der Verstorbenen, also alle direkten Nachkommen. Auch uneheliche Kinder (die nach dem 1.7.1970 geboren wurden) gehören zu den Erben erster Ordnung. Wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind und der Erblasser nicht verheiratet war, denn Ehepartner sind den Erben erster Ordnung gleichgestellt, dann erben die Eltern, die Geschwister, die Neffen und Nichten, sowie deren Kinder zu gleichen Teilen. Diese Verwandten sind die Erben zweiter Ordnung.
Die Erben dritter Ordnung, die zum Zuge kommen, wenn keine Erben erster und zweiter Ordnung gefunden wurden, sind die Großeltern und deren Nachkommen. Eine Regelung legt fest, dass Erben entfernterer Ordnungen nur erben können, wenn kein Vertreter einer näheren Ordnung mehr am Leben ist. Das heißt: Nähere Verwandte schließen entferntere Verwandte von der Erbschaft aus.
Eheleute spielen in dieser Regelung eine besondere Rolle. Dem Ehepartner steht immer die Hälfte des Vermögens und der sogenannte "Voraus" zu. Der Voraus setzt sich aus Möbeln und Haushaltsgegenständen zusammen, die den gewohnten Lebensstandard des Hinterbliebenen erhalten (dazu würde auch ein Bild gehören, welches der oder die Verstorbene vor Jahren gekauft hat, sofern es nicht Teil einer Kunstsammlung ist). Dinge, die der Erblasser nur geschäftlich genutzt hat, wie Schmuck oder ein Geschäftsauto zählen jedoch nicht zum Voraus. Der Voraus, den man immer am vorhergehenden Lebensstandard des Paares bemisst, wird vom Gesamterbe abgezogen und dem hinterbliebenen Partner vermacht. Der restliche Anteil an Geld, Aktien und anderen Wertsachen wird unter den Erben erster Ordnung, plus dem Ehepartner, verteilt.

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